§ 7a Abs. 9 EStG ordnet an, dass bei der Beanspruchung von Sonderabschreibungen keine degressive AfA mehr möglich ist. Vielmehr sind die Wirtschaftsgüter nach Ablauf des Begünstigungszeitraums linear abzuschreiben. Gegen diese Vorschrift hatte der Erwerber einer Immobilie verstoßen, die sich im ehemaligen Fördergebiet befindet. Bis dem Finanzamt der Fehler auffiel, waren die zugrundeliegenden Festsetzungen schon nicht mehr änderbar. Daher stellte sich in dem Verfahren, das der BFH mit Urteil vom 21.11.2013 - IX R 12/13 entschieden hat, die Frage, wie sich die in der Vergangenheit zu hohen Beträge in den noch änderbaren Veranlagungen auswirken.
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