Berichtigung
zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden
Die
Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr
änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen,
dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die
bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch
vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.
Sind für ein Gebäude
in einem Veranlagungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen worden,
bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach § 7a
Abs. 9EStG die Restwertabschreibung bei Gebäuden nach dem nach
§ 7 Abs. 4EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.
Die degressive Abschreibung
nach § 7 Abs. 5EStG ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung
ausgeschlossen.