Erhält die Steuerpflichtige während ihres Masterstudiums aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land Berlin ein Lehramtsstipendium mit monatlichen Zahlungen gegen die Verpflichtung, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden oder anderenfalls das Stipendium zurückzuzahlen, und schreiben die Stipendienbedingungen keine Zweckrichtung vor, für welche Ausgaben das Stipendium dienen soll, so ist das Stipendium nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit und führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit bzw. sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG. Hat das Finanzamt zwar im Einkommensteuerbescheid das Lehramtstipendium als nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit eingestuft, jedoch den Werbungskostenabzug für das Masterstudium um das Stipendium gekürzt, so ist dies nicht zu beanstanden.
Die Klägerin erhielt während ihres Masterstudiums vom Land Berlin ein Lehramtsstipendium in Höhe von 500 € im Monat. Das Finanzamt kürzte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die geltend gemachten Fortbildungskosten um die Stipendiumszahlungen des Landes Berlin. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei ist.
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