Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens muss der Darlehensnehmer im Regelfall eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Diese dient dazu, den Zinsschaden, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, beim Darlehensgeber bzw. bei der Bank auszugleichen. In dem Verfahren vor dem FG Münster war streitig, ob ein Erbe die Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann. Für die Abzugsfähigkeit kommt es darauf an, dass die Vorfälligkeitsentschädigung eine sonstige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG darstellt.
Die Erben einer im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin waren zunächst unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls nicht ermittelbar. Da sicherungsbedürftiger Nachlass gegeben war, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an. Als Nachlasspflegerin wurde eine Rechtsanwältin bestellt. Zusätzlich bestellte das zuständige Amtsgericht einen Verfahrenspfleger.
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