Ausgabe 29/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 17.07.2014
BFH, Urt. v. 06.02.2014 - VI R 34/12

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG

  1. Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen.
  2. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen.
  3. Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.
BFH, Urt. v. 06.02.2014 - VI R 34/12

Kurzfassung

Streitig war, ob zur Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG ein Investitionsabzugsbetrag zu berücksichtigen ist.