Die Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn der (nacherklärte) Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO ausgeschlossen ist und auch die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nicht vorliegen.
Das Urteil betrifft die Verlustberücksichtigung bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften. Verluste aus Kapitalvermögen können gem. § 20 Abs. 6 EStG nur beschränkt verrechnet werden. Neben diesen Beschränkungen der Verlustverrechnung enthält § Abs. auch verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Verlustverrechnung und zum Verlustvortrag. So ordnet § Abs. Satz 4 die sinngemäße Anwendung des § Abs. an. Hieraus folgt nicht nur, dass gem. § Abs. nicht verrechenbare und vorzutragende Verluste gesondert festzustellen sind, sondern auch, dass dies unter Beachtung der Besonderheiten zu erfolgen hat, die für die der Abgeltungsteuer (§ Abs. ) unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Zunächst ergeben sich daraus folgende Grundsätze:
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