Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG wird grundsätzlich gewährt, wenn das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 32 Abs. 3 EStG). Darüber hinaus gelten Einschränkungen für die Berücksichtigungsfähigkeit. Ab dem 25. Lebensjahr ist grundsätzlich keine Berücksichtigungsmöglichkeit mehr gegeben. Dazwischen liegt ein Zeitraum, in dem es darauf ankommt, ob das Kind für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen kann. Dabei geht der Gesetzgeber von unterschiedlichen Typisierungen aus.
Gemäß § 32 Abs. 4 EStG wird ein volljähriges Kind prinzipiell berücksichtigt, wenn es noch nicht das das 21. Lebensjahr vollendet hat. Dabei darf das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und es muss als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit im Inland gemeldet sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
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