Ausgabe 8/2023
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 22.02.2023
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v. 13.10.2022

Berücksichtigung von Abfindungszahlungen im Scheidungsfall

Mit Urteil vom 01.09.2021 (II R 40/19) hat der BFH entschieden, dass keine freigebige Zuwendung vorliegt, wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung").

Eine solche Bedarfsabfindung sieht der BFH als gegeben an, wenn Ehegatten zu Beginn ihrer Ehe einen indexierten Zahlungsanspruch für den Fall einer Scheidung vereinbaren und dieser bei Bestand der Ehe von einer bestimmten Laufzeit (z.B. 15 Jahren) in einer bestimmten Höhe besteht. Das gilt auch, wenn zudem vereinbart ist, dass sich der Zahlungsanspruch bei einer Ehescheidung vor Ablauf der Frist pro rata temporis vermindert.

Seine Entscheidung hat der BFH maßgeblich damit begründet, dass im Fall einer solchen Bedarfsabfindung keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht würde. Werde ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, könne dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Trete der Fall der Scheidung dann tatsächlich ein, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrags in Erfüllung dieser Vereinbarung.