Mit Urteil vom 01.09.2021 (
Eine solche Bedarfsabfindung sieht der BFH als gegeben an, wenn Ehegatten zu Beginn ihrer Ehe einen indexierten Zahlungsanspruch für den Fall einer Scheidung vereinbaren und dieser bei Bestand der Ehe von einer bestimmten Laufzeit (z.B. 15 Jahren) in einer bestimmten Höhe besteht. Das gilt auch, wenn zudem vereinbart ist, dass sich der Zahlungsanspruch bei einer Ehescheidung vor Ablauf der Frist pro rata temporis vermindert.
Seine Entscheidung hat der BFH maßgeblich damit begründet, dass im Fall einer solchen Bedarfsabfindung keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht würde. Werde ein derartiger Vertrag abgeschlossen, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt, könne dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Trete der Fall der Scheidung dann tatsächlich ein, erfolge die Zahlung des vorab vereinbarten Betrags in Erfüllung dieser Vereinbarung.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|