Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob Aufwendungen einer Lehrerin für einen Hund als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG berücksichtigt werden können.
Die alleinstehende Klägerin erzielt als Lehrerin an einer Gesamtschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nebenberuflich ist sie noch Fitness-Trainerin und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
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