Das FG München hat mit Urteil vom 26.04.2013 - 8 K 3159/10 entschieden, dass Burn-out keine typische Berufskrankheit ist. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht möglich. Für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung muss nach § 64 EStDV ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt werden.
Im Urteilsfall hatte sich der angestellte Kläger auf Anraten seiner Hausärztin und in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie mehrere Wochen stationär in einer psychosomatischen Klinik behandeln lassen. Für diese Behandlung waren Aufwendungen in Höhe von 10.018,65 ı entstanden, von denen die Krankenkasse nur 1.615,44 ı erstattete, da nach ihrer Auffassung ein stationärer Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt berücksichtigte die streitigen Aufwendungen des Angestellten nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil es eine Zuordnung zur beruflichen Sphäre als nicht leicht und einwandfrei möglich erachtete. Mit seiner Klage verfolgte der psychisch Erkrankte sein Ziel einer Berücksichtigung als Werbungskosten weiter und hilfsweise - nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung - eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.
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