Ausgabe 18/2022
Körperschaftsteuer Aktuell vom 04.05.2022
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 05.04.2022 - VI 313-S 2780-001

Berücksichtigung von Corona-Überbrückungshilfen bei der Ermittlung genossenschaftlicher Rückvergütungen

Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder sind gem. § 22 KStG insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. Ausgangsgröße für die Ermittlung der abzugsfähigen genossenschaftlichen Rückvergütungen ist gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 KStG das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.

Erhaltene Überbrückungshilfen, deren Höhe sich nach dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs und nach der Höhe der förderfähigen betrieblichen Fixkosten richtet, sind echte Zuschüsse und damit als steuerbare Betriebseinnahmen im Einkommen der Genossenschaften enthalten.

Für die Ermittlung der genossenschaftlichen Rückvergütungen sind die Überbrückungshilfen sämtlichen Geschäftsbereichen einer Genossenschaft zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der geförderten Fixkosten können diese den Zweck-, Gegen-, Hilfs- und Nebengeschäften (vgl. R 5.11 Abs. 6 KStR 2015) veranlassungsbezogen zugeordnet werden.