Ausgabe 6/2023
Sonstiges Aktuell vom 08.02.2023
BFH, Urt. v. 23.11.2022 - I R 25/20

Berücksichtigung von Grunderwerbsteuer beim Übernahmegewinn aus Aufwärtsverschmelzung

  1. Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip.
  2. Objektbezogene Aufwendungen - wie z.B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks - erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (BFH, Urt. v. 20.04.2011 - I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761; v. 14.03.2011 - I R 40/10, BFHE 233, 393, BStBl II 2012, 281).
BFH, Urt. v. 23.11.2022 - I R 25/20

Die Klägerin wurde im Rahmen einer Umstrukturierung (Anteilserwerb und Einbringung) Alleingesellschafterin der GmbH alt; anschließend wurde die Beteiligungsgesellschaft auf die Klägerin verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung).