Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.10.2013 - III R 22/13
(BStBl II 2014,
Die geänderte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Das heißt, die Berechtigten können für ungeregelte Zeiträume ab 2012 Kindergeld neu beantragen.
Anhängige (auch bisher ruhende) Einspruchsverfahren, die Zeiträume ab 2012 betreffen, sind im Wege der Abhilfe zu erledigen. In bei den FG oder beim BFH anhängigen Verfahren ist ebenfalls ein Abhilfebescheid zu erlassen.
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