Beim BFH ist eine ganze Reihe von Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob und in welchen Fällen Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Einsprüche, die auf diese Verfahren gestützt werden, ruhen insoweit gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Aufwendungen für einen Zivilprozess waren nach der früheren Rechtsprechung des BFH nur dann als zwangsläufig zu beurteilen, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. In der Regel ist es aber der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen. Lässt sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liegt die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozessrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat.
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