Die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten wurde 2004 in § 12 Nr. 5 EStG neu definiert: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Insoweit können sie nur begrenzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Im Folgenden werden die aktuelle Rechtsprechung des BFH zu den Berufsausbildungskosten sowie die Aktivitäten des Gesetzgebers in diesem Bereich dargestellt.
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