Für ein Kind, das seinen Dienst als Zeitsoldat aus betriebsinternen Gründen der Bundeswehr noch nicht antreten kann, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn zu Beginn der Verpflichtungszeit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und die Stelle damit als Ausbildungsplatz anzusehen ist.
Kurzfassung
Im Urteilsfall war streitig, ob für ein Kind, das als Zeitsoldat bei der Bundeswehr unmittelbar als Stabsunteroffizier eingestellt wird, aber zunächst die für Anwärter vorgesehenen Ausbildungsabschnitte durchläuft, ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der im April 1992 geborene Sohn des Klägers hatte im Januar 2013 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker abgeschlossen, bevor er arbeitslos gemeldet war. Zu Beginn 2014 war seine Einstellung als Zeitsoldat bei der Bundeswehr geplant. Er sollte mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier eingestellt und im Bereich der Kfz- und Panzertechnik eingesetzt werden. Die Einstellung mit diesem höheren Dienstgrad (und nicht als Anwärter) war aufgrund seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung möglich. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers vom September 2013 mit der Begründung ab, eine Einstellung als Stabsunteroffizier stelle bei bereits vorhandenem und verwertbarem Berufsabschluss keine Berufsausbildung dar.
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