Eine Mitversicherung angestellter Klinikärzte führt nicht zwangsläufig zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der Vorteil des Arbeitnehmers tritt in den Hintergrund und ist gegenüber dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klinik zu vernachlässigen.
Kurzfassung
Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Berufsträger sind Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Das FG Schleswig-Holstein hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob solche Beiträge bei angestellten Berufsträgern (hier: Klinikärzten) zu einem geldwerten Vorteil führen. Im Streitfall war eine Klinik aufgrund der nicht versteuerten Beiträge im Rahmen des § 42d EStG als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden.
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