Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.
Kurzfassung
Der BFH bestätigte mit Urt. v. 16.03.2022 - VIII R 33/18, die Auffassung des FG Berlin-Brandenburg und ließ einen Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen eines selbständigen Trauerredners für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene normale bürgerliche schwarze Kleidung nicht zu.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar und nicht aufteilbar; selbst dann nicht, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen. Ein Abzug kommt u. a. auch nicht deshalb in Betracht, wenn die bürgerliche Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird bzw. diese ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wäre.
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