Ausgabe 11/2022
Thema der Woche vom 16.03.2022
BFH, Urt. v. 08.09.2021 - X R 5/21

Bescheidänderung aufgrund unzutreffender Auswertung elektronisch übermittelter Daten

Hintergrund

Wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind, muss der Datensatz (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen) gem. § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO u.a. den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. hat die mitteilungspflichtige Stelle die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. sowie die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO genannten Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln - mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.

Urteilsfall