Wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind, muss der Datensatz (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen) gem. § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO u.a. den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. hat die mitteilungspflichtige Stelle die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. sowie die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO genannten Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln - mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.
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