Das Bundeskabinett hat am 24.11.2005 beschlossen, die Verrechnungsmöglichkeiten von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen einzuschränken. Diese Verluste können nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Für jede Fondsbeteiligung gilt somit ein eigener Verlustverrechnungskreis.
Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds.
Von der Änderung nicht betroffen sein sollen Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds sowie Lebensversicherungsfonds, die in gebrauchte Lebensversicherungen investieren, da diese ihren Anlegern konzeptionell keinen Verlust zuweisen, sondern ihre Rendite aus nicht steuerbaren Erträgen erzielen.
Die vorgesehene Verlustabzugsbeschränkung von gewerblichen Steuerstundungsmodellen soll zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) sowie aus sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) umfassen.
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