Ausgabe 41/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 09.10.2014
FinMin Brandenburg, Erlass v. 28.05.2014 - 35 - S 1978-1/09

Beschränkung der Verlustverrechnung im Rückwirkungszeitraum

Das FinMin Brandenburg hat zur Einschränkung bzw. Beschränkung der Verlustverrechnung gem. § 2 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) Stellung genommen. Die Regelung des § 2 Abs. 4 UmwStG enthält unter folgenden Prämissen eine Beschränkung der Verlustnutzung im Rückwirkungszeitraum:

  1. Es wurde eine rückwirkende Umwandlung zwischen Kapitalgesellschaften vorgenommen,
  2. im Rückwirkungszeitraum hat ein schädlicher Anteilserwerb i.S.d. § 8c KStG stattgefunden und
  3. in der steuerlichen Schlussbilanz erfolgt ein über dem Buchwert liegender Wertansatz mit der Folge eines Übertragungsgewinns.

Während § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwStG die Verlustbeschränkung beim übertragenden Rechtsträger unmittelbar regelt, ist Satz 2 dieser Vorschrift an den übernehmenden Rechtsträger adressiert und betrifft dort die ihm zugerechneten - negativen oder positiven - Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers.

§ 2 Abs. 4 Satz 3 bis 6 UmwStG enhält besondere Hinweise für die Sphäre des übernehmenden Rechtsträgers: