Das FinMin Brandenburg hat zur Einschränkung bzw. Beschränkung
der Verlustverrechnung gem. § 2 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 6 Satz
4 UmwStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
Während § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwStG die Verlustbeschränkung beim übertragenden Rechtsträger unmittelbar regelt, ist Satz 2 dieser Vorschrift an den übernehmenden Rechtsträger adressiert und betrifft dort die ihm zugerechneten - negativen oder positiven - Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers.
§ 2 Abs. 4 Satz 3 bis 6 UmwStG enhält besondere Hinweise für die Sphäre des übernehmenden Rechtsträgers:
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