Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Urteil des Senats vom 16.11.2022 -
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die seitens des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 20.12.2022 aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss im Urteil des Senats vom 16.11.2022 -
Eine ungeachtet dessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG grundsätzlich mögliche Abänderung des Streitwerts von Amts wegenvgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 6.2.2017 -
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