Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.3.2022 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig.
Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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