Ausgabe 25/2013
Thema der Woche vom 20.06.2013

Besondere Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher

Um die Anwendung der 1-%-/0,03-%-Listenpreisregelung abzuwenden, müssen Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Die Finanzverwaltung erkennt grundsätzlich auch elektronische Fahrtenbücher an, sofern sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus manuell geführten gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden, H 8.1 (9-10) "Elektronisches Fahrtenbuch" LStH.

Die OFDen Rheinland und Münster haben zur Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs Stellung genommen (akt. Kurzinfo LSt-Außendienst 2/2013 v. 18.02.2013):

Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall zu prüfen

Elektronische Fahrtenbücher bzw. elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen. Eine derartige Zertifizierung/Zulassung könnte sich auch immer nur auf eine bestimmte Programmversion beziehen, weil bei einer Versionsänderung zertifizierungs-/zulassungsschädliche Änderungen nicht ausgeschlossen werden könnten.