Um die Anwendung der 1-%-/0,03-%-Listenpreisregelung abzuwenden,
müssen Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis
der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachweisen. Die Finanzverwaltung erkennt grundsätzlich auch
elektronische Fahrtenbücher an, sofern sich daraus dieselben Erkenntnisse
wie aus manuell geführten gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von
elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen
der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest
aber dokumentiert werden, H 8.1 (9-10) "Elektronisches Fahrtenbuch"
Die OFDen Rheinland und Münster haben zur Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs Stellung genommen (akt. Kurzinfo LSt-Außendienst 2/2013 v. 18.02.2013):
Elektronische Fahrtenbücher bzw. elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen. Eine derartige Zertifizierung/Zulassung könnte sich auch immer nur auf eine bestimmte Programmversion beziehen, weil bei einer Versionsänderung zertifizierungs-/zulassungsschädliche Änderungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
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