Sofern das Land, in das ein Diplomat entsendet worden ist, dem Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen (
Im Streitfall wurde die Ehefrau eines deutschen Diplomaten in Deutschland für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Italien zur Einkommensteuer herangezogen. Obwohl die getrennte Veranlagung gewählt worden war, sollte der italienische Arbeitslohn nach Auffassung des Finanzamts nicht steuerfrei sein.
Vor dem FG Berlin-Brandenburg ist die Ehefrau des Diplomaten mit ihrer Klage gescheitert, denn die Klägerin unterlag der erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG. Diese gilt für alle Angehörigen eines deutschen Staatsbediensteten, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Im Streitfall war genau dieser Sachverhalt erfüllt. Auch die Einschränkung des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG (bei mehr als beschränkter Steuerpflicht im Ausland) war im Streitfall nicht gegeben.
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