Ausgabe 26/2015
Thema der Woche vom 25.06.2015

Besteuerung von schweizerischen Altersbezügen an Grenzgänger

Der BFH hat in insgesamt vier Urteilen zur Besteuerung von Pensions- und sonstigen Kapitalleistungen von schweizerischen Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen privater Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger entschieden (Urt. v. 26.11.2014 - VIII R 31/10, VIII R 38/10, VIII R 39/10 sowie Urt. v. 02.12.2014 - VIII R 40/11). Mit Grenzgängern sind in Deutschland ansässige deutsche Arbeitnehmer gemeint, die in der Schweiz einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen und (nahezu) arbeitstäglich an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren.

Rechtlicher Rahmen des Urteils

  • Nach der derzeit geltenden Regelung im Art. 15a Abs. 2 des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz ist Grenzgänger jeder, der seinen Hauptwohnsitz in einem Abkommensstaat (hier: Deutschland) und seine Arbeitsstätte im anderen Staat (hier: Schweiz) hat und an nicht mehr als 60 Tagen im Jahr arbeitstäglich nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt. In diesem Fall hat Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte. Die Schweiz darf lediglich einen Quellensteuerabzug in Höhe von 4,5 % auf die Bruttovergütung durchführen, welcher grundsätzlich auf die deutsche Steuer anrechenbar ist.
  • Grenzgänger sind grundsätzlich in der Schweiz rentenversicherungspflichtig. Das schweizerische Altersvorsorgesystem ruht auf drei Säulen: