Mit BMF-Schreiben vom 27.09.2022 (BStBl I 2022,
Nach einem neuen Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendungsregelung wie folgt gefasst:
"Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Bürokratie und aus verwaltungsökonomischen Gründen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf die Einfuhr von Silbermünzen unter den Rahmenbedingungen des BMF-Schreibens vom 05.08.2004, BStBl I 2004,
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