Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer Lieferung (i.S.d. § 3 Abs. 1 EStG) als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung (i.S.d. § 3 Abs. 9 EStG) an einen Kunden als Endverbraucher abgegeben werden. Wird eine Speise im Rahmen einer Lieferung abgegeben, greift regelmäßig der ermäßigte Steuersatz von 7 % i.S.d. § 12 Abs. 2 UStG. Liegt hingegen eine sonstige Leistung vor, kommt stets der Steuersatz von 19 % zur Anwendung (vgl. § 12 Abs.1 UStG).
In diesen Fällen ist von einer sog. Restaurationsleistung die Rede, bei der der Dienstleistungsaspekt des Gastronomen bewirkt, dass der Steuersatz von 19 % hinsichtlich der richtigen Ermittlung der Umsatzsteuer angewendet werden muss. Dabei gibt es diverse Abgrenzungsmöglichkeiten, die in der Praxis hinsichtlich der Einordnung als Lieferung oder sonstige Leistung gegeneinander abgewogen werden müssen. Es kommt also zu einer Betrachtung des Gesamtbilds der tatsächlichen Verhältnisse am Bewirtungsort.
Eine sonstige Leistung bezgl. der Abgabe von Speisen in einem Restaurant liegt regelmäßig dann vor, wenn der Kunde die Speise innerhalb der Geschäftsräume des Restaurants zu sich nimmt. Hier führen die Tatsachen, dass die Speisen durch Personal serviert werden und Besteck und Mobiliar bereit gestellt wird, dass der Dienstleistungsaspekt überwiegt.
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