Grundsätzlich bemisst sich der Gewerbeertrag nach den ertragsteuerlichen Vorschriften. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bestimmt, dass auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, zum Gewerbeertrag gehört. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anteil nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin entfällt. In dem aktuellen Verfahren war streitig, ob die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils danach der Gewerbesteuer unterlag.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine GmbH. Sie fungierte als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG. Die KG war in den Streitjahren 2003 bis 2005 im Bereich des Vertriebs von im Urteil nicht näher bezeichneten Produkten tätig. Komplementärin der A-GmbH & Co. KG war die A-GmbH. Diese war nicht am Kapital der A-GmbH & Co. KG beteiligt.
Einziger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG war zunächst B, der auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH (Komplementärin der A-GmbH & Co. KG) war.
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