Mit BMF-Schreiben vom 09.06.2021 wurde der UStAE an die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.03.2019 - C-647/17) angepasst. Danach bestimmt sich der Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für bestimmte Veranstaltungen betreffend nach dem Veranstaltungsort.
Nach dem BMF-Schreiben vom 09.06.2021 sind diese neuen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung der neuen Grundsätze mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Daher wurde mit dem BMF-Schreiben vom 19.08.2021 eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.
Die Nichtbeanstandungsregelung bezieht sich ausschließlich auf das Merkmal der "Zurverfügungstellung an die Allgemeinheit". Danach wird es für vor dem 01.01.2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschn. 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 UStAE in der bis zum 08.06.2021 geltenden Fassung anwenden.
Im Ergebnis kann daher bis zum 31.12.2021 weiterhin davon ausgegangen werden, dass sich der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG, sondern nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, wenn die Veranstaltung nicht der Allgemeinheit zugänglich ist.
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