Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren im Rahmen des § 35a EStG auseinandergesetzt. Die Vorschrift sieht in den Absätzen 1 und 2 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vor. Daneben ist in § 35a Abs. 3 EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorgesehen.
Zwischen der Finanzverwaltung und den zusammenveranlagten Klägern war die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung nach § 35a EStG streitig. Im Jahre 2012 ließen die Kläger drei Mal ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungsbetreuung A" in ihrer eigenen Wohnung betreuen. Für diese Dienstleistungen stellte ihnen die Inhaberin pro Betreuungstag 12 € in Rechnung. Hinzu kamen noch Zuschläge für Benzin und ein Feiertagszuschlag für Pfingstmontag. Insgesamt summierten sich die Aufwendungen auf ca. 300 €. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Jahre 2012 per Überweisung.
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