Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
Für sozialrechtlich nicht anerkannte Einrichtungen ist die Sozialgrenze in § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG maßgebend. Voraussetzung dafür ist, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Zu betonen ist, dass die Betrachtung fallbezogen ist. Auf die Höhe der Erstattung durch den Sozialversicherungsträger kommt es daher nicht an, soweit die Kosten im jeweiligen Fall überwiegend getragen werden.
Die Absenkung gilt ab 01.07.2013. Für Unternehmen, die bislang die 40-%-Grenze nicht erfüllt haben, kommt die Steuerbefreiung daher erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht, sofern sie die 25-%-Grenze erreichen oder überschreiten.
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