Ausgabe 3/2019
Thema der Woche vom 15.01.2019
BFH, Urt. v. 20.09.2018 - IV R 6/16

Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Im Rahmen von dezentralen Stromkonzepten bei Mehrfamilienhäusern werden neben Solaranlagen auch Blockheizkraftwerke (BHKW) genutzt. Die im Rahmen der Stromerzeugung des BHKW entstehende Prozesswärme kann zur Beheizung von Immobilien genutzt werden und der produzierte Strom versorgt die elektrischen Anlagen des Gebäudes. Überschüssiger Strom wird in das Stromnetz eingespeist. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Finanzamt wegen des Betriebs eines BHKW durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen diese einen Feststellungsbescheid erlassen kann.

BFH, Urt. v. 20.09.2018 - IV R 6/16

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist (Mitunternehmerschaft).
  • Im Rahmen einer Mitunternehmerschaft müssen die Gesellschafter unternehmerisches Risiko (Mitunternehmerrisiko) tragen und auch unternehmerisch tätig werden (Mitunternehmerinitiative).

Sachverhalt