Ausgabe 40/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 02.10.2014
BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13, NV

Betrieb gewerblicher Art bei Verpachtung eines Stadtbads

Nach der Rechtsprechung des BFH sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig.

BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13, NV

Kurzfassung

Streitig war, ob eine städtische Gemeinde mit der Verpachtung des Stadtbads ab 2007 unternehmerisch tätig ist. In der Präambel des Pacht- und Betriebsführungsvertrags hatten die Vertragsparteien festgehalten, dass die Kosten für den Betrieb nicht durch die Einnahmen gedeckt würden. Der Vertrag habe deshalb das Ziel, den sicheren Betrieb des Bads weiterhin zu gewährleisten sowie dessen Effektivität und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Zu diesem Zweck wurde vereinbart, dass der Pächter das gesamte Grundstück des Bads einschließlich der kompletten Badeanlage pachtete. Er sollte das Bad im Auftrag der Stadt betreiben und es in gleicher Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wie dies bisher die Gemeinde selbst getan hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gemeinde zu einer Kostenbeteiligung (Zuschuss).