Der BFH hat entschieden, dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft über genau 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines beteiligten minderjährigen Kindes nicht zuzurechnen, wenn für die Ausübung der Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft bestellt worden ist.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war V, der am 03.01.2010 verstorben ist. Der Gesellschaftsvertrag sah für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit vor, soweit in der Satzung oder im Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorgeschrieben war. Die Witwe des V, Klägerin zu 1., war Alleineigentümerin eines mit Lagerhalle, Büro- und Sozialtrakt sowie Garagen bebauten Grundstücks, das bereits seit Jahren an die GmbH verpachtet wurde.
Erbe des V sind neben der Klägerin zu 1. (1/2) ihre beiden Söhne zu je 1/4 (Kläger zu 2. und Kläger zu 3.), wobei der Kläger zu 3. im Streitjahr 2010 noch nicht volljährig war.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|