Ausgabe 24/2019
Thema der Woche vom 11.06.2019

Betriebsprüfung (Teil 1): Handlungsmöglichkeiten, bevor der Prüfer erscheint

Seit einiger Zeit scheinen Betriebsprüfer eine härtere Gangart einzulegen. Sie sind angehalten, bereits zu früheren Zeitpunkten in der Betriebsprüfung den möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt wegen Steuerverkürzung oder -hinterziehung der Buß- und Strafsachenstelle vorzulegen. Naturgemäß ändert sich deswegen nicht nur die Stimmung bei der Betriebsprüfung. Nach der Einleitung eines Strafverfahrens ändern sich auch die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen. Mitwirkungspflichten im Steuerrecht stehen dann im Widerspruch zu dem strafrechtlichen Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Steuerberater sind nun gefordert, Ihren Mandanten zur Seite zu stehen. Hier können bereits vor Erscheinen des Prüfers die entscheidenden Weichen gestellt werden.

Ausgangslage (vor Beginn der Betriebsprüfung)

Der Betriebsprüfer kündigt an, dass in Kürze eine Betriebsprüfung beginnen soll. Einige Zeit später erhalten Sie ein Schreiben mit der Prüfungsanordnung und Wochen darauf soll die Betriebsprüfung stattfinden. Zur Vorbereitung werden die GDPdU/GoBD-Daten und diverse Belege wie Verträge, Rechnungen oder Lieferscheine angefordert.