Die Rechtsfrage, ob der in der Betriebsprüfung angewendete sog. Zeitreihenvergleich eine sachgerechte Schätzungsmethode darstellt, ist nicht klärungsfähig, wenn das FG eine andere Schätzungsmethode verwendet hat.
Kurzfassung
Im Urteilsfall betrieb die Klägerin eine Eisdiele. Sie erzielte im Wesentlichen Barumsätze und setzte zu deren Erfassung zwei Registrierkassen ein. Im Rahmen einer Außenprüfung konnte sie dem Prüfer keine Tagesendsummenbons vorlegen. In den monatlichen Kassenberichten fehlte die Angabe der täglichen Kassenbestände.
Der Prüfer führte einen Zeitreihenvergleich durch. Mit dieser Schätzungsmethode soll überprüft werden, ob auch eine wochenweise Untersuchung der Rohgewinnaufschläge eines Betriebs schlüssig zum durchschnittlich erklärten Rohgewinnaufschlag des Kalenderjahres führt. Aufgrund der Ergebnisse wurden im Urteilsfall Zuschätzungen in Höhe von 20 % der erklärten Bruttoerlöse vorgenommen.
Auch das FG beurteilte die Buchführung jedoch wegen des Fehlens der Tagesendsummenbons als formell nicht ordnungsgemäß. Im Ergebnis hielt es deshalb eine griffweise Schätzung durch Vornahme eines Sicherheitszuschlags von 20 % der erklärten Erlöse für sachgerecht und lehnte eine Revisionsmöglichkeit ab.
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