Kurzfassung
Im Verfahren der Vorinstanz war u.a. die Höhe eines Grundstückskaufpreises strittig. Die Kläger beantragten daher ihre Vernehmung als Beteiligte durch einen entsprechenden Beweisantrag. Das FG lehnte diesen Antrag ab, ohne tragfähige Gründe hierfür geltend zu machen. Es entschied ohne Anhörung der Beteiligten und ließ die Revision zum BFH nicht zu. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügten die Kläger die Verletzung des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO als absoluten Revisionsgrund.
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