Ausgabe 35/2023
Verfahrensrecht Aktuell vom 30.08.2023
BFH, Beschl. v. 08.08.2023 - IX B 86/22, NV

Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung

  1. NV: Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Die Vernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann, oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht.
  2. NV: Die Erwägung des Gerichts, einer beantragten Beteiligtenvernehmung nicht nachzukommen, da dem Beteiligten infolge von in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen die Glaubwürdigkeit fehle, stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar.
BFH, Beschl. v. 08.08.2023 - IX B 86/22, NV

Kurzfassung

Im Verfahren der Vorinstanz war u.a. die Höhe eines Grundstückskaufpreises strittig. Die Kläger beantragten daher ihre Vernehmung als Beteiligte durch einen entsprechenden Beweisantrag. Das FG lehnte diesen Antrag ab, ohne tragfähige Gründe hierfür geltend zu machen. Es entschied ohne Anhörung der Beteiligten und ließ die Revision zum BFH nicht zu. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügten die Kläger die Verletzung des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO als absoluten Revisionsgrund.