Ausgabe 31/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 31.07.2014
FG Sachsen, Urt. v. 02.06.2014 - 6 K 1308/13 (Kg)

Beweislastumkehr bei mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Aktenführung

Wer Einspruch erhebt, trägt grundsätzlich die Beweislast über den Zugang des Schreibens. Scannt die Behörde die Originalakten ein, die sie anschließend vernichtet, begründet dies keine Beweislastumkehr, wenn der Kläger nur unzureichend zur Aufklärung beiträgt.

FG Sachsen, Urt. v. 02.06.2014 - 6 K 1308/13 (Kg)

Kurzfassung

Der Einspruch gegen einen Kindergeldbescheid ist zulässig und begründet, wenn er i.S.d. §§ 347 ff. AO form- und fristgerecht eingelegt wird. Dabei kommt u.a. der Wahrung der Frist nach § 355 Abs. 1 AO eine elementare Bedeutung zu.

Im Urteilsfall war streitig, ob ein Einspruchsschreiben, dessen Zugang nicht nachgewiesen werden konnte und das auch nicht mehr vorlag, zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO führen kann.

Eine Beweislastumkehr ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich möglich, wenn erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Aktenführung bestehen. Denn das Verhalten des "Beweisverderbers" kann bei der Beweiswürdigung zu nachteiligen Schlüssen für diesen führen (BFH, Beschl. v. 01.10.1998 - VII B 1/98, NV).