Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörte die Beteiligung an einer GmbH. Streitig war, in welcher Höhe Ausschüttungen der GmbH aus dem steuerlichen Einlagekonto wegen Überschreitens der Anschaffungskosten zu Betriebseinnahmen bei der Klägerin geführt haben. Dazu hatte der BFH vorrangig über die Frage zu entscheiden, mit welchem steuerlichen Wert die Beteiligung zum Zeitpunkt der Einlage durch einen Gesellschafter der Klägerin zu bewerten war. Hierzu hat der BFH folgende Grundsätze festgehalten:
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