Die Bewertung von Unternehmen bzw. Anteilen daran für erbschaftsteuerliche Zwecke erfolgt nach einer anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, wenn eine Wertableitung aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag nicht möglich ist (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 109 BewG). Das BayLfSt hat die in einzelnen Branchen gebräuchlichen Bewertungsverfahren in einem Überblick mit Stand Januar 2013 zusammengestellt.
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