NV: Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV ("Belegung mit zwei Beschäftigten") zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist (Anschluss an
Streitig war, ob eine Mehrfachbelegung i.S.d. § 2 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Buchst. a SvEV lediglich bei einer Nutzung eines Zimmers durch mindestens zwei Personen gegeben ist.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV setzt den Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft auch für die Bewertung von Sachbezügen bei Arbeitnehmern für Zwecke der Einkommensteuer fest (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Der Wert der Unterkunft nach dieser Vorschrift vermindert sich gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 %.
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