Kann der gemeine Wert von Anteilen an KapG nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren nur abzuweichen, wenn dieses in Ausnahmefällen zu nicht tragbaren Ergebnissen führt. Anteile an reinen Holdinggesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften keinen selbständigen operativen Bereich haben, sind zur Vermeidung des sog. Kaskadeneffekts nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten.
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