Mit aktuellem Urteil wird klargestellt, dass alle in unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehenden Aufwendungen anzusetzen sind. Die gesamten Aufwendungen sind dabei in vollem Umfang auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte plante für ihre Weihnachtsfeier 2016, mit ihren Arbeitnehmern an einem gemeinsamen Kochkurs teilzunehmen. Zu dem Kochkurs lud sie alle Betriebsangehörigen ein. Von den insgesamt 30 beschäftigten Arbeitnehmern sagten 27 ihre Teilnahme zu. Die 27 Zusagen wurden an den externen Veranstalter weitergegeben, welcher die Veranstaltung mit 3.052,35 € kalkulierte.
Tatsächlich nahmen an dem Kochkurs jedoch nur 25 Arbeitnehmer teil, da zwei Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Die Veranstaltungskosten wurden dennoch in der kalkulierten Höhe von brutto 3.052,35 € vom Veranstalter in Rechnung gestellt.
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