Das FG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 26.04.2013
- 10 K 2983/11, der Körperschaftsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume
(VZ) 2004 und 2005 zum Verfahrensgegenstand hat, dem BVerfG die
Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i.d.F.
des Art. 9 Nr. 5 des HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003,
Das vorlegende FG geht davon aus, dass die durch das HBeglG 2004 vorgenommene Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (Verminderung des Prozentsatzes zu den abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen von bisher 80 % auf 70 %) nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen, aber in materieller Hinsicht verfassungskonform ist.
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