Der BFH hat mit Urteil vom 03.05.2022 bestätigt, dass bei entgeltlich erworbenen Anteilen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft die AfA nach Maßgabe der Anschaffungskosten und nach der im Zeitpunkt des Anteilserwerbs verbleibenden Restnutzungsdauer des anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsguts zu ermitteln ist.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war Klägerin und Revisionsklägerin. Beklagte und Revisionsbeklagte war das zuständige Finanzamt. Die GbR war Verwalterin von Grundvermögen. Die im Eigentum der GbR stehenden bebauten Grundstücke wurden von ihr vermietet. Die Einkünfte ermittelte die GbR durch eine Einnahmenüberschussrechnung.
Gesellschafter der GbR waren zunächst die Brüder A und B mit jeweils 50 % Beteiligungsanteil. A übertrug mit Vertrag vom 21.07.2011 insgesamt 16 % seiner Anteile auf seinen Bruder B und weitere 34 % auf dessen Ehefrau C. Nach der Übertragung waren B zu 66 % und C mit 34 % an der GbR beteiligt.
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