Im Urteil vom 10.05.2017 hat der BFH entschieden, dass der Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu gewähren ist. Ein steuerpflichtiger Erwerb ist bis max. 20.000 € steuerfrei, wenn die betreffende Person dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Dies gilt, soweit das Zugewendete ein angemessenes Entgelt für die Leistungen darstellt.
In dem Fall war die Klägerin Miterbin des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte u.a. auch ein Bankguthaben von ca. 785.000 €. Die Mutter war bereits im Jahre 2001 pflegebedürftig geworden.
Die Klägerin hatte ihre Mutter im Dezember 2001 bis zu deren Tod in ihr Haus aufgenommen. Sie hatte auf eigene Kosten die Pflege übernommen. Ab November gewährte die Pflegekasse der Mutter Pflegegeld nach der Pflegestufe III in Höhe von anfangs 664,68 € und zuletzt 700 € monatlich. Die Mutter verstarb im August 2002.
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