Ausgabe 8/2016
Thema der Woche vom 23.02.2016
BFH, Urt. v. 28.10.2015 - II R 46/13

BFH beschränkt Abzugsmöglichkeit der vom Erblasser hinterzogenen Steuern

Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil vom 28.10.2015 (II R 46/13) entschieden, dass vom Erblasser hinterzogene Steuern nur noch beschränkt bei den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Neues Kriterium ist nun die tatsächliche Festsetzung der Steuern. Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechungslinie, wonach eine wirtschaftliche Belastung und somit eine Möglichkeit zum Abzug schon bei Kenntnis des Finanzamts von der Hinterziehung gegeben sein konnte.

BFH, Urt. v. 28.10.2015 - II R 46/13

Rechtlicher Rahmen

  • Die persönlichen Steuerschulden des Erblassers gehen nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 45 AO auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Dies gilt auch für nach § 370 AO hinterzogene Steuerbeträge des Erblassers.
  • Grundsätzlich zählen die Steuerschulden zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähigen Schulden des Erblassers. Je nach Höhe des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs und des anzuwendenden Erbschaftsteuersatzes ist der Erbe also wirtschaftlich lediglich teilweise mit den Steuerschulden des Erblassers belastet.

Der Sachverhalt