Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil vom 28.10.2015 (II R 46/13) entschieden, dass vom Erblasser hinterzogene Steuern nur noch beschränkt bei den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Neues Kriterium ist nun die tatsächliche Festsetzung der Steuern. Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechungslinie, wonach eine wirtschaftliche Belastung und somit eine Möglichkeit zum Abzug schon bei Kenntnis des Finanzamts von der Hinterziehung gegeben sein konnte.
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