Ausgabe 17/2017
Thema der Woche vom 25.04.2017
BFH, Urt. v. 22.02.2017 - III R 9/16

BFH billigt zusätzliches häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Das Abzugsverbot für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gilt grundsätzlich sowohl für Selbständige als auch für Arbeitnehmer. Gesetzliche Ausnahmen ermöglichen einen beschränkten oder gesamten Abzug der Kosten. Der BFH hat jetzt über das (zusätzliche) häusliche Arbeitszimmer eines Selbständigen entschieden. Insbesondere beleuchtet er die Frage der Abziehbarkeit, wenn der Betrieb Platz für Verwaltungsarbeiten bietet.

BFH, Urt. v. 22.02.2017 - III R 9/16

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG kann ein Steuerpflichtiger die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer begrenzt auf 1.250 € p.a. geltend machen, wenn ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt als Ausnahme vom generellen Abzugsverbot für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG.
  • Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer den (qualitativen) Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ein unbeschränkter Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer möglich.

Der Urteilsfall