Ausgabe 30/2011
Thema der Woche vom 28.07.2011

BFH definiert Festsetzung von Verzögerungsgeld bei einer Außenprüfung

Ein Verzögerungsgeld kann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Mit diesem Beschluss (v. 16.06.2011 - IV B 120/10) hat sich der BFH in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erstmalig zu diesem neuen Druckmittel geäußert, das mit dem JStG 2009 (BGBl I 2008, 2794) mit Wirkung vom 25.12.2008 als neue steuerliche Nebenleistung eingeführt worden war. Das Verzögerungsgeld beträgt zwischen 2.500 ı und 250.000 ı und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt, keine Unterlagen vorlegt oder seine Buchführung ohne Erlaubnis ins Ausland verlagert.